Kundgemacht am 30.06.2025 in BGBl I 25/2025 sowie BGBl I 26/2025
Einkommensteuer
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Auch im Kalenderjahr 2025 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000,00 steuerfrei zu gewähren. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Voraussetzung ist wie bei den bisherigen abgabenfreien Prämien, dass die Zahlungen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein dürfen, dh es sich um zusätzliche Zahlungen handeln muss.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Ein Gruppenmerkmal wie bei vorherigen Modellen ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Prämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmer und auch in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, wobei aber die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein muss. Auch ist eine lohngestaltende Maßnahme nicht Voraussetzung für die Gewährung.
Pro Arbeitnehmer und Jahr kann eine Prämie von maximal EUR 1.000,00 steuerfrei belassen werden. Daneben kann bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,00 eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei gewährt werden. Übersteigt der Gesamtbetrag von Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung den Betrag von EUR 3.000,00 ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen und der EUR 3.000,00 übersteigende Betrag ist der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Pro Arbeitnehmer und Jahr kann eine Prämie von maximal EUR 1.000,00 steuerfrei belassen werden. Daneben kann bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,00 eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei gewährt werden. Übersteigt der Gesamtbetrag von Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung den Betrag von EUR 3.000,00 ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen und der EUR 3.000,00 übersteigende Betrag ist der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Basispauschalierung
Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, können Betriebsausgaben zu einem pauschalen Satz ohne Belegnachweis absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für die Basispauschalierung betrug bislang EUR 220.000,00 und wird für 2025 auf EUR 320.000,00 und ab 2026 auf EUR 420.000,00 angehoben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen iSd § 125 BAO heranzuziehen.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben betrug bislang 12 % der vereinnahmten Umsätze, ausgenommen bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, bei denen der Satz 6 % beträgt. Der allgemeine Satz wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und ab 2026 auf 15 % angehoben.
Umwidmungszuschlag bei der Immobilienertragsteuer
Durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerungen bei Grund und Boden sollen künftig durch einen sogenannten Umwidmungszuschlags zur Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer, den Veräußerungseinkünften, erfasst werden. Die Umwidmung wird daher im Zeitpunkt des Verkaufs des umgewidmeten Grundstücks durch den Zuschlag besteuert, sofern positive Einkünfte erzielt werden. Bei Verlusten oder Befreiungen greift der Zuschlag nicht.
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierenden Gewinn. Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen. Er hängt nicht vom anzuwendenden Steuersatz ab, sodass er zum Tragen kommt, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur Grundstücksveräußerungen ab dem 1.7.2025 betroffen, wenn die Umwidmung ab dem 1.1.2025 erfolgte.
Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen kann. Erfasst sind Umwidmungen nach dem letzten entgeltlichen Erwerb. Der Umwidmungszuschlag gilt nur für umgewidmeten Grund und Boden (nicht Gebäude).
Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags soll für 2026 und 2027 ausgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.
Hinweis: Darüber hinaus sollen auch die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag (siehe Art 4 BBG 2025), das Kinderbetreuungsgeld (siehe Art 5 BBG 2025) sowie der Familienzeitbonus (siehe Art 6 BBG 2025) für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht valorisiert werden.
Pendlereuro und SV-Rückerstattung für Pendler
Der Klimabonus wurde abgeschafft. Dafür soll als Teilkompensation ab 2026 der Pendlereuro von zwei Euro auf sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht werden.
Bei Steuerpflichtigen mit negativer Einkommensteuer und Anspruch auf das Pendlerpauschale wird die Rückerstattung der Sozialversicherungszahlungen von bisher EUR 608,00 ab 2026 auf EUR 737,00 erhöht.
Umsatzsteuer
Ab 1.1.2026 gilt eine echte Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons).
Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern.
Grunderwerbsteuer
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer betreffen grundstücksbesitzende Gesellschaften, nämlich den Gesellschafterwechsel und die Anteilsvereinigung.
Beide Tatbestände werden mit dem BBG 2025 erweitert.
Gesellschafterwechsel:
Die bisherige Beteiligungsschwelle von 95 % wird auf 75 % herabgesetzt.
Der Tatbestand gilt nun auch für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht mehr nur für Personengesellschaften.
Der Beobachtungszeitraum wird von bisher 5 auf 7 Jahre verlängert.
Anteilsvereinigung:
Der Tatbestand umfasst nun auch mittelbare Beteiligungen über Beteiligungsketten, bei denen die Beteiligungsanteile multipliziert werden.
Erfasst sind Übertragungen, wenn insgesamt 75 % oder mehr indirekt oder direkt in einer Person oder Erwerbergruppe gebündelt werden
Neue „Erwerbergruppe“
Der bisherige Begriff der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) wird durch den weiter gefassten Begriff der „Personenvereinigung“ ersetzt.
Erfasst werden auch natürliche oder juristische Personen unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss z.B. aufgrund von Syndikats- oder Stimmbindungsverträgen.
Die Neuregelung gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bestehende Beteiligungen mit mindestens 75 % bis einschließlich 30. Juni 2025 sind durch einen bestimmten Bestandsschutz geschützt. Aber: Bei Änderungen über diesen Bestand hinaus kann die Steuerpflicht dennoch ausgelöst werden.
Erhöhung des GrESt-Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes bei Immobiliengesellschaften
Definition der Immobiliengesellschaft: Schwerpunkt der Gesellschaft liegt auf Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken – eine Ausnahme im Familienverband bleibt bestehen
Der Steuersatz steigt auf 3,5 % (statt bisherige 0,5 %).
Die Bemessungsgrundlage ist künftig zwingend der gemeine Wert (Verkehrswert) statt des niedrigeren Grundstückswerts.
BAO
Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vornehmen müssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten, können sich von der elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, müssen die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht auf elektronische Zustellung seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.
Normverbrauchsabgabegesetz
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind ab 1.7.2025 wieder (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.
Reisegebührenvorschrift
Für die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Ab 1.7.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder auf € 0,25 gesenkt.
Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen
Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.