Kundgemacht am 18.03.2025 in BGBL. I Nr. 7/2025
Verlängerung des Spitzensteuersatzes um vier Jahre
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Der Spitzensteuersatz von 55 %, der ursprünglich bis zum Veranlagungsjahr 2025 verlängert war, wurde nunmehr bis zum Veranlagungsjahr 2029 verlängert.
Vorzeitige Abschaffung des USt-Nullsteuersatzes für PV-Anlagen
Grundsätzlich war die Befreiung der Lieferung, des innergemeinschaftlichen Erwerbs, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Nunmehr wurde die Umsatzsteuerbefreiung bereits vorzeitig aufgehoben. Nur für jene Verträge über Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden, bleibt die Befreiung noch bis zum Jahresende 2025 aufrecht.
Anhebung der Wettgebühren
Die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze wird mit 1.4.2025 von 2 % auf 5 % erhöht.
Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf E-Autos
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird auf im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen erhoben und ist dabei unmittelbar an das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung gekoppelt. Eine Befreiung war bis zum 1.4.2025 auch für Kraftfahrzeuge vorgesehen, die aufgrund ihres Antriebs einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
E-Krafträder mit einer Motorleistung von maximal 4kW sind weiterhin von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Für alle übrigen beträgt die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer EUR 0,5 je kW der um 5kW verringerten Motorleistung bzw mindestens EUR 2,00.
Für E-PKW wird die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer auf Grundlage der Motorleistung (Nenndauerleistung) sowie des Eigengewichts berechnet.
Leistungskomponente – für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt | Gewicht – für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt |
– für die ersten 35 kW EUR 0,25- für die nächsten 25 kW EUR 0,35- darüber hinaus EUR 0,45 | – für die ersten 500 EUR 0,015- für die nächsten 700 EUR 0,030- darüber hinaus EUR 0,045 |
Gleichzeitig wurde auch für extern aufladbare Hybridelektroantriebe der Steuersatz angepasst.
Weitere Änderungen betrafen:
– Anhebung der Tabaksteuer
– Standortbeitrag der Banken
– Standortbeitrag der Energiewirtschaft
– Abschaffung der Bildungskarenz