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Kundgemacht am 30.05.2025 in BGBL I Nr 20/2025
Änderungen bei Stiftungen
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Privatstiftungen unterliegen mit Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsverkäufen, Einkünften aus definierten Kapitalvermögen sowie Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen der sogenannten Zwischenbesteuerung. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 wird die Zwischensteuer von bisher 23 % auf 27,5 % angehoben. Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2026 wird daher auch 27,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage sein. Auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen werden ab 2026 pauschal um 5 % erhöht.
Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Diese Steuer wird durch das Budgetbegleitgesetz 2025 mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Entsprechend dazu kommt es auch zu einer Erhöhung des Stiftungseingangssteueräquivalents für Zuwendung von Grundstücken ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 %.
Nachholung der Valorisierung der Bundesgebühren
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wurden die im Gebührengesetz geregelten festen Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diverse Zeugnisse) inflationsbedingt um ca 48 % angehoben.
Änderung des VwGG und des VfGG
Mit 1.7.2025 wurde die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von € 240 auf € 340 erhöht.
Änderungen für Pensionistinnen und Pensionisten
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag eine negative Einkommensteuer, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Der maximale Rückerstattungsbetrag von EUR 669 wurde auf EUR 710 erhöht. Diese Änderung gilt erstmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.
Bei Pensionsbeziehern wurde der Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge werden die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stufenweise abgesenkt.